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Elternunterhalt

Der Elternunterhalt spielt oft dann eine Rolle, wenn die Mutter oder der Vater in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Wenn das Einkommen der Eltern und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, übernimmt der Träger der Sozialhilfe die weiteren Kosten. Im Gegenzug leitet der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder auf sich über, um dann seine Kosten gegen die Kinder geltend machen zu können. Auch kann der Träger der Sozialhilfe Schenkungen der Eltern nach § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) zurückfordern. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn die Eltern in den letzten zehn Jahren vor der Inanspruchnahme der Sozialhilfe ihr Wohneigentum auf ihre Kinder im Wege einer Schenkung übertragen haben.

Ich berate Sie gerne bei Fragen des Elternunterhaltes und freue mich auf Ihre unverbindliche Anfrage.

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